Ausgleichsabgabe

Nach dem So­zi­al­ge­setz­buch haben pri­va­te wie auch öf­fent­li­che Ar­beit­ge­ber mit min­des­tens 20 Ar­beits­plät­zen im Sinne des So­zi­al­ge­setz­bu­ches auf we­nigs­tens 5 Pro­zent die­ser Plät­ze schwer­be­hin­der­te Men­schen zu be­schäf­ti­gen. Wenn die Ar­beit­ge­ber die ge­setz­lich ge­for­der­ten Min­dest­be­set­zun­gen un­ter­schrei­ten, sind sie ver­pflich­tet, eine so­ge­nann­te Aus­gleichs­ab­ga­be zu ent­rich­ten. Diese Ab­ga­be ist jähr­lich für die je­wei­li­gen Mo­na­te zu ent­rich­ten.

Fachanwalt Arbeitsrecht München

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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