Schwerpunkte

Vertragsgestaltung Arbeitsrecht München

Zum Tä­tig­keits­spek­trum ge­hört neben der be­ra­ten­den und au­ßer­ge­richt­li­chen Tä­tig­keit auch die bun­des­wei­te Ver­tre­tung der Man­dan­ten vor den Ar­beits­ge­rich­ten, Lan­des­ar­beits­ge­rich­ten und dem Bun­des­ar­beits­ge­richt (Er­furt).
Das Ge­biet des Ar­beits­rechts ist sehr um­fang­reich. Im Glossar fin­den Sie eine Auf­lis­tung der ar­beits­recht­li­chen The­men, die zum Tä­tig­keits­spek­trum der Kanz­lei ge­hö­ren. Schwer­punk­te der Tä­tig­keit bil­den unter an­de­rem die Ver­trags­ge­stal­tung, -​prü­fung und die Be­en­di­gung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen:

Bei der Ver­trags­ge­stal­tung steht die In­di­vi­dua­li­tät im Vor­der­grund. Mus­ter­ver­trä­ge gibt es ge­nü­gend. Es stellt sich je­doch die Frage, ob ein Ver­trag, der auf eine Viel­zahl von Ar­beits­verhältnis­sen zu­ge­schnit­ten ist, auch zu Ihnen passt. In­so­weit haben wir den An­spruch, Ver­trä­ge spe­zi­ell auf die Be­dürf­nis­se der Ver­trags­par­tei­en zu­zu­schnei­den. Bei der ge­stal­te­ri­schen krea­ti­ven Um­set­zung hel­fen wir gern.

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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Vertragsprüfung und Beendigung München

Die Ver­trags­prü­fung dient der Be­rei­ni­gung be­ste­hen­den/künf­ti­gen Kon­flikt­po­ten­ti­als, aber auch der Klä­rung der be­ste­hen­den Rech­te und Pflich­ten der Ver­trags­par­tei­en. Eine Klau­sel in einem von bei­den Sei­ten un­ter­zeich­ne­ten Ar­beits­ver­trag muss nicht zwin­gend wirk­sam sein.

Zur Be­en­di­gung von Ar­beits­ver­hält­nis­sen ge­hö­ren ins­be­son­de­re The­men­be­rei­che wie der Auf­he­bungs­ver­trag, Ab­wick­lungs­vertrag, Kün­di­gun­gen sämt­li­cher Art (or­dent­li­che oder au­ßer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung, ver­hal­tens-​, per­so­nen-​ bzw. be­triebs­be­ding­te Kün­di­gung, Kün­di­gung nach § 1 a Kün­di­gungs­schutz­ge­setz, Än­de­rungs­kün­di­gung) der all­ge­mei­ne und be­son­de­re Kün­di­gungs­schutz und die im Zu­sam­men­hang mit der Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses ste­hen­den The­men wie zum Bei­spiel Ab­fin­dun­gen, un­wi­der­ruf­li­che und wi­der­ruf­li­che Frei­stel­lun­gen, ein­fa­che und qua­li­fi­zier­te Zeug­nis­se, Ur­laub, Ur­laubs­ab­gel­tung, Sperr­fris­ten und Rück­zah­lungs­an­sprü­che.

Einen Über­blick über un­se­re wei­te­ren ar­beits­recht­li­chen Tä­tig­keits­fel­der als Anwalt für Arbeitsrecht fin­den Sie hier und in der Ru­brik „Schwerpunkte“.

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