Glossar – Aufhebungsvertrag

Ein Auf­he­bungs­ver­trag be­steht aus zwei über­ein­stim­men­den Wil­lens­er­klä­run­gen. Ziel ist es, das Ar­beits­ver­hält­nis ein­ver­nehm­lich ohne Aus­spruch einer Kün­di­gung zu einem ver­ein­bar­ten Ter­min zu be­en­den. Neben dem Be­en­di­gungs­da­tum wird in der Regel auch die wei­te­re Ab­wick­lung des Ver­trags­ver­hält­nis­ses ver­ein­bart. In die­sem Be­reich stel­len sich für beide Par­tei­en viele fol­gen­träch­ti­ge Fra­gen:

  • Wel­che Vor- und Nach­tei­le sind so­wohl für Ar­beit­ge­ber als auch für Ar­beit­neh­mer mit Auf­he­bungs­ver­ein­ba­run­gen ver­bun­den?
  • Wel­che Hin­weis­pflich­ten exis­tie­ren?
  • Kön­nen Auf­he­bungs­ver­trä­ge auch münd­lich ge­schlos­sen wer­den?
  • Wie soll­ten Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rungs­ver­hand­lun­gen ge­führt wer­den?
  • Kön­nen die Fol­gen einer ge­schlos­se­nen Auf­he­bungs­ver­ein­ba­rung wie­der be­sei­tigt wer­den?
  • Kön­nen Auf­he­bungs­ver­trä­ge auch im be­fris­te­ten Ar­beits­ver­hält­nis ge­schlos­sen wer­den?
  • Steht der be­son­de­re Kün­di­gungs­schutz einem Auf­he­bungs­ver­trag ent­ge­gen? Kön­nen zum Bei­spiel schwan­ge­re Ar­beit­neh­mer wirk­sam einen Auf­he­bungs­ver­trag schlie­ßen?
  • Wel­che Aus­wir­kun­gen haben Auf­he­bungs­ver­trä­ge auf die An­sprü­che­ge­gen­über der Bun­des­agen­tur für Ar­beit?
  • Pro­fi­tiert die Bun­des­agen­tur für Ar­beit von einer ver­ein­bar­ten Ab­fin­dungs­sum­me?
Fachanwalt Arbeitsrecht München

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