Besonderer Kündigungsschutz

Eine Kün­di­gung führt grund­sätz­lich nur dann zu einer Be­en­di­gung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses, wenn die ge­setz­li­chen Vor­schrif­ten be­ach­tet wor­den sind. So­weit der Ar­beit­ge­ber ein Ar­beits­ver­hält­nis wirk­sam be­en­den möch­te, muss er auch den be­son­de­ren Kün­di­gungs­schutz be­ach­ten. Die­ser kann bei­spiels­wei­se bei Kün­di­gun­gen von Be­triebs­rä­ten, Aus­zu­bil­de­nen­ver­tre­tern, schwan­ge­ren Frau­en und Ar­beit­neh­mern, die sich in El­tern­zeit be­fin­den, vor­lie­gen.

Allgemeiner Überblick zum Besonderen Kündigungsschutz

1. Definition: Besonderer Kündigungsschutz bezieht sich auf gesetzliche Regelungen, die es dem Arbeitgeber erschweren oder verbieten, das Arbeitsverhältnis bestimmter Arbeitnehmergruppen zu beenden.

2. Ziel: Schutz vulnerabler Arbeitnehmergruppen, Sicherung ihrer Arbeitsplätze und Prävention gegen Diskriminierung am Arbeitsplatz.


Geschützte Arbeitnehmergruppen

1. Schwangere und Mütter: Gemäß Mutterschutzgesetz (MuSchG) besteht während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung ein Kündigungsverbot.

2. Betriebsratsmitglieder: Nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) genießen Betriebsratsmitglieder einen erweiterten Kündigungsschutz während ihrer Amtszeit und ein Jahr danach.

3. Schwerbehinderte Menschen: Nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ist die Kündigung schwerbehinderter Menschen nur mit Zustimmung des Integrationsamtes möglich.

4. Auszubildende: Nach der Probezeit können Auszubildende nur unter besonderen Voraussetzungen gekündigt werden (§ 22 Berufsbildungsgesetz – BBiG).


Verfahren und Voraussetzungen

1. Anhörungs- und Zustimmungsverfahren: Bei Kündigung bestimmter Arbeitnehmergruppen ist ein vorgeschriebenes Verfahren einzuhalten, wie z.B. die Einholung der Zustimmung des Integrationsamtes bei Schwerbehinderten.

2. Ausnahmen: In bestimmten Fällen, wie z.B. bei Betriebsstilllegungen, kann der besondere Kündigungsschutz entfallen.


Rechtsfolgen bei Missachtung

1. Unwirksamkeit der Kündigung: Eine ohne Beachtung des besonderen Kündigungsschutzes ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

2. Kündigungsschutzklage: Betroffene Arbeitnehmer können vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erheben.


Fazit

Der besondere Kündigungsschutz spielt eine zentrale Rolle im Arbeitsrecht. Er trägt zur sozialen Sicherheit und zum Schutz der Arbeitsplätze besonders schutzbedürftiger Arbeitnehmer bei.

Häufig gestellte Fragen zum Besonderen Kündigungsschutz

1. Wem lässt sich der besondere Kündigungsschutz entnehmen?

Der besondere Kündigungsschutz ist verschiedenen Gesetzen und Regelungen des deutschen Arbeitsrechts zu entnehmen. Dazu gehören insbesondere das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für Schwangere und Mütter, das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) für Betriebsratsmitglieder, das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) für schwerbehinderte Menschen und das Berufsbildungsgesetz (BBiG) für Auszubildende nach der Probezeit.

2. Welche Voraussetzungen müssen jeweils eingehalten werden?

Die spezifischen Voraussetzungen variieren je nach Gruppe:

  • Schwangere und Mütter: Kündigungsverbot während der Schwangerschaft und bis zu vier Monate nach der Entbindung.
  • Betriebsratsmitglieder: Erweiterter Kündigungsschutz während und bis zu einem Jahr nach Ablauf der Amtszeit.
  • Schwerbehinderte Menschen: Kündigung nur mit Zustimmung des Integrationsamtes.
  • Auszubildende: Kündigung nach der Probezeit nur unter strengen Bedingungen.

3. Was geschieht, wenn sich der Arbeitgeber über den besonderen Kündigungsschutz hinwegsetzt?

Setzt sich der Arbeitgeber über den besonderen Kündigungsschutz hinweg, ist die ausgesprochene Kündigung in der Regel unwirksam. Der betroffene Arbeitnehmer kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben. Dies kann zu einer Wiedereinstellung oder zu einer Entschädigungszahlung führen.

4. Bestehen Heilungsmöglichkeiten bei der Nichteinhaltung der besonderen Kündigungsschutzvorschriften?

In der Regel gibt es keine Heilungsmöglichkeit, wenn eine Kündigung unter Missachtung des besonderen Kündigungsschutzes ausgesprochen wird. Die Kündigung bleibt unwirksam. Eine Ausnahme könnte in seltenen Fällen bei Formfehlern bestehen, wobei dies eine detaillierte rechtliche Prüfung erfordert.

5. Wie kann sich der Arbeitgeber über den besonderen Kündigungsschutz hinwegsetzen?

Ein Arbeitgeber kann sich nicht legal „über den besonderen Kündigungsschutz hinwegsetzen“. In Ausnahmefällen, wie bei einer Betriebsstilllegung oder bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen durch den Arbeitnehmer, kann eine Kündigung trotz besonderen Kündigungsschutzes möglich sein. Hierbei sind jedoch die gesetzlichen Vorgaben und ggf. die Zustimmung der relevanten Behörden (z.B. des Integrationsamtes bei schwerbehinderten Personen) einzuholen.

Wichtig:

Diese Informationen bieten eine allgemeine Übersicht und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Im Zweifelsfall sollte stets der Rat eines Fachanwalts für Arbeitsrecht eingeholt werden.

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