Außerordentliche Fristlose Kündigung

Die au­ßer­or­dent­li­che frist­lo­se Kün­di­gung ist eine ein­sei­ti­ge, emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung einer Ver­trags­par­tei. Ar­beits­ver­hält­nis­se kön­nen nicht ein­fach frist­los ge­kün­digt wer­den. Viel­mehr müs­sen die ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen er­füllt sein. Nach § 626 BGB kann das Ar­beits­ver­hält­nis ohne Ein­hal­tung der Kün­di­gungs­frist aus wich­ti­gem Grund ge­kün­digt wer­den, so­weit Tat­sa­chen vor­lie­gen, auf­grund derer dem Kün­di­gen­den die Fort­set­zung des Ar­beits­ver­hält­nis­ses bis zum Ab­lauf der or­dent­li­chen Kün­di­gungs­frist oder bis zur ver­ein­bar­ten Be­en­di­gung nicht mehr zu­ge­mu­tet wer­den kann.

Natürlich! Hier ist ein Beispieltext für eine Glossarseite zum Thema „Außerordentliche fristlose Kündigung“, strukturiert mit Überschriften und Unterpunkten:


Definition

  • Grundlegende Erklärung: Erläuterung des Begriffs „außerordentliche fristlose Kündigung“ im Kontext des deutschen Arbeitsrechts.
  • Rechtsgrundlagen: Darstellung der gesetzlichen Grundlagen, insbesondere § 626 BGB.

Voraussetzungen

Allgemeine Anforderungen

  • Wichtiger Grund: Diskussion über die Notwendigkeit eines wichtigen Grundes, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht.
  • Interessenabwägung: Beschreibung der erforderlichen Interessenabwägung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Spezifische Gründe

  • Vertragsverletzungen: Beispiele für schwerwiegende Vertragsverletzungen, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Strafbare Handlungen: Erläuterung der Relevanz strafbarer Handlungen am Arbeitsplatz.
  • Vertrauensbruch: Diskussion über Fälle, in denen ein Vertrauensbruch zur Kündigung führen kann.

Prozess und Verfahren

Ausspruch der Kündigung

  • Formanforderungen: Übersicht über die formalen Anforderungen an eine fristlose Kündigung.
  • Fristen und Zeitpunkte: Erläuterung der Zwei-Wochen-Frist gemäß § 626 Abs. 2 BGB.

Reaktionsmöglichkeiten des Arbeitnehmers

  • Kündigungsschutzklage: Informationen zum Vorgehen und den Fristen für eine Kündigungsschutzklage.
  • Vergleich und Abfindung: Darstellung der Möglichkeiten eines Vergleichs oder der Aushandlung einer Abfindung.

Folgen und Auswirkungen

Für den Arbeitnehmer

  • Arbeitslosigkeit und Sperrzeit: Hinweise zu den Folgen bezüglich Arbeitslosengeld und möglicher Sperrzeiten.
  • Zeugnis und Referenzen: Informationen zum Anspruch auf ein Arbeitszeugnis und dessen Gestaltung nach einer fristlosen Kündigung.

Für den Arbeitgeber

  • Risiken und Haftung: Diskussion der Risiken und potenziellen Haftungsfragen für den Arbeitgeber.
  • Reputation und Arbeitsklima: Betrachtung der Auswirkungen auf die Unternehmensreputation und das Arbeitsklima.

Praxisbeispiele und Fallstudien

  • Historische Urteile: Zusammenfassung relevanter Gerichtsentscheidungen zum Thema.
  • Analyse realer Fälle: Diskussion und Analyse realer Fälle aus der Praxis.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann genau liegt ein wichtiger Grund vor?

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Tatsachen gegeben sind, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Kann auch mündlich gekündigt werden?

Nein, gemäß § 623 BGB muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Eine mündliche Kündigung ist rechtlich unwirksam.

Welche Anforderungen werden an eine außerordentliche fristlose Kündigung gestellt?

Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB). Zudem muss eine umfassende Interessenabwägung durchgeführt werden.

Müssen fristlose Kündigungen begründet werden?

Ja, der Arbeitgeber muss in der Kündigung den oder die Gründe angeben, die zur außerordentlichen Kündigung führen.

Sind vorherige Abmahnungen zwingend erforderlich und wenn ja wie viele?

Nicht in jedem Fall. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann eine fristlose Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein. In weniger gravierenden Fällen kann eine oder mehrere Abmahnungen erforderlich sein.

Welche Fristen sind zu beachten?

Die Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 626 Abs. 2 BGB).

Muss auch hier der Betriebsrat eingeschaltet werden?

Ja, sofern ein Betriebsrat existiert, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 BetrVG zu hören.

Müssen Arbeitgeber bei fristlosen Kündigungen Abfindungen zahlen?

Eine gesetzliche Pflicht zur Zahlung einer Abfindung besteht nicht. Abfindungen können jedoch im Rahmen eines Vergleichs oder eines gerichtlichen Urteils vereinbart werden.

Wie wirkt sich eine solche Kündigung auf das Arbeitszeugnis aus?

Die Kündigungsart selbst wird im Arbeitszeugnis nicht erwähnt. Das Zeugnis sollte wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein, darf aber die Kündigung nicht verschweigen, wenn sie wesentlich für die Beurteilung des Arbeitnehmers ist.

Wie reagiert die Bundesagentur für Arbeit?

Bei einer fristlosen Kündigung kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen verhängt werden, falls der Arbeitnehmer die Kündigung grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.

Welche Hinweispflichten existieren?

Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer über die Gründe der Kündigung informieren. Zudem bestehen Informationspflichten gegenüber dem Betriebsrat.

Können fristlose in ordentliche Kündigungen umgedeutet werden?

Ja, das ist möglich. Wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung nicht vorliegen, kann diese im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden.

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Helen Althoff ist seit mehr als 15 Jahren erfolgreich als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München tätig. Die Informationen auf dieser Seite wurden von Helen Althoff persönlich überprüft und gründen auf den höchsten juristischen Standards des Arbeitsrechts. Nähere Auskünfte und Kompetenzen über die Fachanwältin finden Sie unter Über Helen Althoff “.

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«Ich arbeite mit Frau Althoff zusammen, seit ich für mein ehemaliges Unternehmen Prokura übernommen habe. Sie begleitet meine berufliche Entwicklung seither in allen arbeitsrechtlichen Fragestellungen. Die Beratung ist hochkompetent und persönlich sehr angenehm. Ich kann mir keine bessere juristische Begleitung durch mein Berufsleben vorstellen.»

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